Verjährung
Verjährung bedeutet, dass der Schuldner nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Leistung verweigern darf (§ 214 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch erlischt dadurch nicht. Erhebt der Beklagte aber die Einrede der Verjährung, wird die Klage abgewiesen, wie stark die Beweise auch sind; von Amts wegen prüft das Gericht die Verjährung nicht. Deshalb überwachen Anwälte diese Frist besonders sorgfältig. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klageerhebung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die Daten, von denen Verjährung und prozessuale Fristen abhängen, stecken in Korrespondenz, Verträgen und Entscheidungen, nicht in einem Kalender. Die eigentliche Arbeit besteht darin, sie aus den Dokumenten herauszuholen und zusammen mit dem Dokument, aus dem sie folgen, in den Kalender zu übertragen.
Siehe auch: Chronologie
Legalnaut erstellt das aus Ihrer eigenen Akte. Tarife ansehen.